Garten und Umweltschutz

Garten und Umweltschutz

Kleingartenanlagen sind in der Regel mit öffentlichen Grünanlagenteilen ausgestattet und mit Gemeinschaftseinrichtungen, wie Spartenheim, Festplatz oder – wiese, Kinderspielplatz, Schmuckanlagen, Kleinsportanlagen, Sitzplätzen und Rabatten. Der Anteil dieser öffentlichen Anlagenteile macht einschließlich der Wege 10-30 Prozent der Gesamtfläche aus. Solche Kleingartenanlagen sind ein Bestandteil des Grünsystems der Städte und Gemeinden. Sie werden immer mehr zu Gebieten öffentlicher Naherholung ausgebaut. Die bioklimatische und hygienische Bedeutung öffentlicher Grünanlagen und Erholungsgebiete trifft voll und ganz auch auf die Kleingartenanlagen zu.

In den letzten Jahren öffnen immer mehr Sparten ihre Tore für Besucher und Erholungssuchende aus dem nahen Wohngebiet, die selbst keinen Garten in der Anlage bewirtschaften. Für Kleingartenanlagen, die einen hohen Erholungswert nicht nur für die eigenen Gartennutzer haben, sondern auch für die Bewohner des Wohngebietes, wurde die Auszeichnung als „Staatlich anerkanntes Naherholungsgebiet“ geschaffen. Die dazu erforderlichen Kriterien geben die Räte der Städte und Gemeinden vor. Im Streben um diese Anerkennung werden die Sparten von den staatlichen Organen finanziell und materiell unterstützt. Bis zum Ende des Jahres haben 1432 Kleingartenanlagen und -parks des den Titel „Staatlich anerkanntes Naherholungsgebiet“ errungen. Damit vollzieht sich erstmals seit 1977 eine planmäßige Entwicklung der Kleingartenanlagen. Generalbebauungspläne schließen die Einordnung neuer Kleingartenanlagen in das Grünsystem der Städte und Gemeinden schon auf Jahre im voraus ein; sie entstehen vorwiegend in Nähe der Neubaugebiete, dort wo der höchste Bedarf an Kleingärten besteht.
Neue Kleingartenanlagen werden oft auch auf Rest-, Splitter-, Ödland- und Deponieflächen angelegt, die jahre- und jahrzehntelang die Stadtränder und die umgebende Landschaft verwildert und ungepflegt erscheinen ließen. Auf Ödlandflächen errichtete Kleingartenanlagen und Kleingärten sparen den Städten und Gemeinden gesellschaftlichen Aufwand.

Auch in Landschaftsschutzgebieten entstehen Kleingartenanlagen, besonders Wochenendsiedlungen. Vordringliche Aufgabe ist hierbei die harmonische Einfügung in die Landschaft. In Verwirklichung des Landeskulturgesetzes ist das oft mit Auflagen verbunden, die staatliche Organe für die Baulichkeiten, für die Gestaltung und Nutzung der Gärten u. a. den Sparten und ihren Mitgliedern erteilen. Sich daraus ergebende Verpflichtungen beziehen sich vor allem auf die Anforderungen des Landeskulturgesetzes zum Natur- und Umweltschutz, den Schutz der heimischen Flora und Fauna, insbesondere der Vögel, und den Schutz anderer freilebender Tiere, sowie die Freihaltung der Uferzonen öffentlicher Gewässer von Bebauung und Parzellierung.

Es gibt aber auch viele Kleingartenanlagen, die 70 Jahre und noch älter sind und sich wegen ihrer oft ungeordneten Bebauung, ihres überalterten, zu dichten Obstbaumbestands nicht so harmonisch in das Bild der Städte und Gemeinden einordnen. Daraus erwächst aber die Verpflichtung, sowohl die Anlagen als auch die Gärten selbst entsprechend den heutigen und den zukünftigen Anforderungen umzugestalten. Einiges auf diesem Weg wurde zwar schon getan, aber das Ergebnis ist bisher noch unbefriedigend; denn auch diese Anlagen dürfen nicht als Fremdkörper in der Stadt oder Gemeinde bzw. der Landschaft wirken, sie müssen sich harmonisch in die Umgebung einfügen.

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